Rechtliche Hinweise

Rechtliche Hinweise


Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall

hat der Geschädigte das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Beweissicherung und der Feststellung der Schadenhöhe zu beauftragen. Seien Sie skeptisch, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung anbietet. Bei dieser Schadensteuerung besteht das Risiko, dass Ihnen unabhängige Berater (Rechtsanwälte und Sachverständige) vorenthalten werden, und Ihnen somit eine vollständige Schadenregulierung nicht zukommt.


Die Sachverständigenkosten

sind von der regulierenden Haftpflichtversicherung zu erstatten, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (Schadenhöhe ca. 750,00 Euro). In derartigen Fällen beraten wir Sie Im Vorfeld der Beauftragung gerne über die weitere Vorgehensweise.


Ein Ersatzfahrzeug bzw. Nutzungsausfall

steht dem Geschädigten ggf. für die Reparaturzeit oder die Wiederbeschaffungszeit bei einem Totalschaden zu. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass auch diese Ansprüche besser belegt werden können.


Die merkantile Wertminderung

kann nur durch ein Schadengutachten beziffert werden, die einen etwaigen späteren verminderten Verkaufserlös durch den offenbarungspflichtigen Unfallschaden ausgleichen soll. Insbesondere bei jungen Fahrzeugen sollte auf ein Schadengutachten nicht verzichtet werden, da bei Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlages ein Wertminderungsanspruch unberücksichtigt bleibt.


Einen Rechtsanwalt

Ihres Vertrauens mit der Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche zu beauftragen ist bei einem unverschuldeten Unfall Ihr gutes Recht. Die Hinzuziehung eines erfahrenen Verkehrsrechtsanwaltes ist bei Verkehrsunfällen grundsätzlich anzuraten.


Die Werkstatt

die die Unfallreparatur Ihres Fahrzeuges durchführt, sollte Ihr uneingeschränktes Vertrauen besitzen- selbstverständlich haben Sie das Recht der freien Wahl. Ein Verweis auf sogenannte Partnerwerkstätten der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung ist mit Vorsicht zu genießen.


Die fiktive Abrechnung

ist die Alternative zur konkreten Abrechnung, wobei der Geschädigte den Fahrzeugschaden auf Basis des eingeholten Schadengutachtens ohne Weiteres abrechnen kann, ohne Vorlage einer Reparaturrechnung bei der regulierenden Versicherung. Lediglich die Mehrwertsteuer wird nur bei Nachweis erstattet.


Der Restwert

ist der Wert des Fahrzeuges im unreparierten Zustand. Gemäß der Rechtsprechung wird im Schadengutachten bei Haftpflichtschäden der Wert am regionalen, allgemein zugänglichen Markt ermittelt.

Bei Abrechnung auf Totalschadenbasis heißt das selbstverständlich nicht, dass Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug nun veräußern müssen. Sie bestimmen natürlich ob, wann und an wen Sie Ihr Fahrzeug verkaufen.

Ein etwaiges Gebot der Versicherung aus diversen Restwertbörsen müssen Sie nach ständiger Rechtsprechung nicht abwarten und sich auch nicht anrechnen lassen, falls Sie keinen Verkauf des Fahrzeuges beabsichtigen. Hierbei ist lediglich die Wartefrist von 6 Monaten zu beachten, Ihr Rechtsanwalt wird Sie entsprechend aufklären.


Prüfberichte

werden dem Geschädigten insbesondere bei fiktiver Abrechnung regelmäßig vorgelegt. Hierbei werden von sogenannten Prüfunternehmen im Auftrage der Versicherer mittlerweile standardmäßig Schadenpositionen automatisiert und elektronisch "überprüft", stereotyp bestimmte Schadenpositionen gekürzt und auf günstigere Referenzwerkstätten verwiesen.

Derartige Kürzungen bedeuten nicht, dass unser Gutachten fehlerhaft erstellt wurde, sondern erfolgen oft ohne rechtliche Grundlage oder aufgrund einer differierenden Auslegung schadenersatzrechtlicher Rechtsprechung.

Ob die von der Versicherung benannte Referenzwerkstatt überhaupt die zulässigen Kriterien der BGH- Rechtsprechung erfüllt, bedarf grundsätzlich einer Überprüfung. Gerne prüfen wir für Sie einen derartigen Prüfbericht, und erstellen ggf. eine umfassende Stellungnahme

Warendorf-Milte:

02584 93 41 08

Marcus Gerdemann

Marcus Gerdemann

Öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger für Kfz-Schäden und -Bewertung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen. 


Zertifizierter Sachverständiger für KFZ-Schäden und -Bewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024

IFS

Anerkannter Sachverständiger für Motorenschäden und Lackierung des

BVSK
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