Kosten
- Bei einem unverschuldeten Unfall ist der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen zu ersetzen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH`s die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.
- Neben dem unmittelbaren Fahrzeugschaden ist Ihnen für die Schäden an Ihrem Fahrzeug ggf. eine merkantile Wertminderung zu erstatten.
- Für die Ausfallzeit des Fahrzeuges (Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungszeit) nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug bzw. wenn Sie hierauf verzichten, eine Nutzungsausfallsentschädigung.
- Sofern Sie, bedingt durch einen unverschuldeten Unfall, der zu einem Totalschaden geführt hat, einen Fahrzeugwechsel vornehmen, erstattet die Versicherung die Ab-/ Anmeldekosten inkl. Gebühren für die Kennzeichen.
- Für allgemeine Aufwendungen (Telefon, Fahrtkosten, etc.), die Ihnen durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall entstehen, erstattet die Versicherung eine Kostenpauschale von ca. 20 - 25 Euro.
- Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind vom Schädiger bzw. der eintretende Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
- Zu prüfen sind ggf. weitere Ansprüche wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Kosten für Haushaltshilfe, etc.